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Altkötzschenbroda

Règlement du grand chef-lieu de district de Radebeul sur les dimanches ouverts au public en 2021



Nach § 8 Abs. 1 des SächsLadÖffG werden Gemeinden ermächtigt, abweichend von § 3 Abs.
2 SächsLadÖffG, die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus besonderem
Anlass an jährlich bis zu vier Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr durch Rechtsverordnung zu
gestatten. Bei der Entscheidung über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage im Jahr 2021
wurde der verfassungsmäßige Grundsatz, dass der Schutz der Sonn- und Feiertage als Tage
der Arbeitsruhe erkennbar die Regel sein muss, berücksichtigt. Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 01.12.2009 sind Ausnahmen von der Sonn- und
Feiertagsruhe möglich, wenn der der Sonntagsöffnung zu Grunde liegende Anlass im
hinreichenden, den Ausnahmen von der Arbeitsruhe rechtfertigenden öffentlichen Interesse
liegt und ein Schutzgut berührt, welches ebenso wie der Sonntagsschutz Verfassungsrang

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 22.09.2021 die Verordnung der
Großen Kreisstadt Radebeul über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2021 in der als Anlage
beigefügten Fassung. Der Beschluss steht unter dem zwingenden Vorbehalt, dass die
Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass i. S. des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG
und/oder das Betreiben von Weihnachtsmärkten i. S. des § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG
ausdrücklich weder gesetzlich noch behördlich verboten sind.



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Beratungsfolge:

    SR 49/21-19/24
  • 22.09.2021 - SR - Entscheidung

Anlagen